Zulassungsvoraussetzungen zur Fortbildungsprüfung

Die Fortbildungsprüfung zum Steuerfachfachwirt wird von den Steuerberaterkammern als zuständige Stellen nach § 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) durchgeführt. Dabei richtet sich die Durchführung der Prüfung nach der Gemeinsamen Prüfungsordnung sowie der Rechtsvorschrift der Steuerberaterkammer. Die Zulassung zur Fortbildungsprüfung zum Steuerfachwirt ist danach unter folgenden Voraussetzungen möglich:  

 Wer ist berechtigt, an der Fortbildungsprüfung zum StFW teilzunehmen?

  • Steuerfachangestellte
    3 Jahr Praxis bei StB

    Steuerfachangestellte, die nach ihrer Ausbildung mindestens drei Jahre in einer Steuerberaterkanzlei tätig waren. Die praktischen Erfahrungen sind dringend erforderlich, um sich in die vertieften Prüfungsinhalte einzuarbeiten und die Fortbildungsprüfung zu bestehen.
  •  Kaufmännische Berufe
     5 Jahre Praxis, davon 3 bei StB
    Personen mit gleichwertiger Ausbildung (z. B. Rechtsanwaltsfachangestellte, Industriekaufleute, Groß- und Außenhandelskaufleute), die mindestens fünf Jahre auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens und davon mindestens drei Jahre z. B. in einer Steuerberaterkanzlei tätig waren.
  •  Ohne gleichwertige Berufsausbildung
     8 Jahre Praxis, davon 5 bei StB
     Personen ohne gleichwertige Berufsausbildung, die mindestens acht Jahre auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens 
     und davon mindestens fünf Jahre z. B. in einer Steuerberaterkanzlei beschäftigt waren.

 Die konkreten Prüfungsbedingungen bzw. mögliche Ausnahmeregelungen zur Prüfungszulassung sind in der Rechtsvorschrift der Steuerberaterkammer Brandenburg geregelt.