Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die letztwillige Verfügung des Erblassers zur Ausführung zu bringen und den Nachlass zu verwalten. In diesem Rahmen ist er - soweit in dem Testament nichts anderes bestimmt ist - auch berechtigt und verpflichtet, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Unverzüglich nach der Annahme des Amtes hat der Testamentvollstrecker dem Erben ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen (§ 2215 Abs. 1 BGB).
Gehören zum Nachlass Einzelunternehmen, die nicht liquidiert, sondern fortgeführt werden sollen, so ist der Testamentsvollstrecker bei der Abwicklungs-, erst recht aber bei der Dauertestamentsvollstreckung vor die Notwendigkeit gestellt, unternehmerische Entscheidungen zu treffen. Während der Steuerberater üblicherweise im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt, kann er, soweit es um die Fortführung von Einzelunternehmen geht, nach derzeitigem Berufsrecht nur als Vertreter der Erben, d.h. in deren Namen, handeln.
Insbesondere wenn Unternehmen vererbt werden, sind die betriebswirtschaftlichen Kenntnisse des Steuerberaters gefordert. Für die grundsätzliche Einsetzung des Steuerberaters als Testamentsvollstrecker spricht auch seine berufsrechtliche Verpflichtung zur Unabhängigkeit, Eigenverantwortlichkeit und Verschwiegenheit.
Der Tätigkeit als Testamentvollstrecker steht auch nicht das Rechtsberatungsgesetz entgegen. Der BGH hat mit Urteil vom 11. November 2004 (IZR 182/02) klargestellt, dass es sich hierbei grundsätzlich nicht um eine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung handelt. Dies gilt nach Auffsasung des BGH jedenfalls dann, wenn die Beurteilung rechtlicher Fragen nicht den Schwerpunkt der Testamentsvollstrechung bildet.